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Stichwort English Beschreibung
Beschlusskompetenz (Wohnungseigentümer) having the competence to make decisions (flatholders) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich durch Be­schluss­fas­sung in der Wohnungseigentümerversammlung (§§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG). Dieser gemeinschaftlichen Verwaltung durch Beschluss unter­liegen jedoch nur solche Angelegenheiten, für die das Gesetz oder eine Vereinbarung den Wohnungseigentümern ausdrücklich das Recht zur Beschlussfassung, die so genannte Beschluss­kom­petenz, einräumt (BGH, V ZB 58/99, Beschluss vom 20.09.2000; V ZB 34 /03, Beschluss vom 02.10.2003). Fehlt es an dieser ausdrücklichen Beschlusskompetenz, bedarf es ent­spre­chen­der Regelungen durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.

Ausdrücklich der Beschlusskompetenz zugewiesen sind:

  • Gebrauchsregelungen gemäß § 15 Abs. 2 WEG
  • die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 Abs. 3 WEG
  • Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3, 5 und 7 WEG
  • die Bestellung und Abberufung des Verwalters gemäß § 26 Abs. 1 WEG
  • die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, die Jahresab­rechnung und die Rechnungslegung gemäß § 28 Abs. 5 WEG
  • die Bestellung des Verwaltungsbeirates gemäß § 29 Abs. 1 WEG

Unter bestimmten Voraussetzungen ist den Wohnungseigen­tümern gemäß § 16 Abs. 3 und 4 WEG auch eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei Betriebs-, Verwaltungs- und im Ein­zel­fall auch bei Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und bei Kosten für bauliche Veränderungen und Modernisierungs­maß­nahmen eingeräumt.

Eine Beschlusskompetenz kann den Wohnungseigentümern allerdings auch durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG eingeräumt werden. Danach können bei­spiels­weise Regelungen getroffen werden, wonach bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Eigentümer beschlossen werden können. Die aufgrund einer solchen Öffnungsklausel gefassten Beschlüsse bedürfen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ist dagegen stets dann erforderlich, wenn die Wohnungseigen­tümer von einer abdingbaren Vorschrift desWoh­nungs­ei­gen­tums­ge­setzes oder von einer Regelung der Teilungserklärung bezie­hungs­weise der Gemeinschaftsordnung abweichen wollen, bei­spielsweise bei Einräumung eines Sonder­nutzungs­rechts gemäß §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG oder auch bei Änderungen des Stimm­rechts (§ 25 Abs. 2 WEG).